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FFH-Gebiete, FFH-Arten und Vogelschutzgebiete - Natura 2000
Natura 2000 Erhaltungsziele
Im Idealfall sind für jedes Gebiet des Netzes "Natura 2000" (FFH -Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete) Erhaltungsziele definiert.
Diese Erhaltungsziele beschreiben für ein konkretes Natura 2000-Gebiet Arten und Lebensraumtypen der Anhänge und wie diese erhalten werden sollen bzw. in welche Richtung sich diese entwickeln sollen.
Die Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebietes sind dadurch ein zentrales Kriterium für verschiedene Bereiche:
- Sie sind die Bezugsgröße für das allgemeine Verschlechterungsverbot in Natura 2000-Gebieten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG.
- Bei einer Unterschutzstellung eines Natura 2000-Gebietes als Schutzgebiet nach nationalem Recht gemäß § 20 Abs. 2 BNatSchG sind die Erhaltungsziele die Grundlage, aus der sich der Schutzzweck ergibt (vgl. § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG).
- Für Pläne (z.B. einen Bebauungsplan) oder Projekte (z.B. eine Bundesfernstraßenplanung), die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Gebiet des Netzes "Natura 2000" (FFH -Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete) erheblich beeinträchtigen können, schreibt Art. 6 Abs. 3 der FFH -Richtlinie bzw. § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes die Prüfung der Verträglichkeit dieses Projektes oder Planes mit den festgelegten Erhaltungszielen des betreffenden Gebietes vor. Es muss also ein "Verträglichkeitsgutachten" erstellt werden.
Im Folgenden finden sich beispielhaft einige Links zu Webadressen, auf denen Erhaltungsziele für FFH-Gebiete in den Bundesländern abgerufen werden können: